Bott - Busreisen 2026 - Teil 2

62 Vertreter von BT. Ist ein Vertreter von BT vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschul- det, sind etwaige Reisemängel an BT unter der mitgeteilten Kontaktstelle von BT zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertre- ters von BT bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pau- schalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von BT ist beauftragt, für Ab- hilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 7.2. Fristsetzung vor Kündigung Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Reisen- de BT zuvor eine angemessene Frist zur Ab- hilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von BT verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 8. Beschränkung der Haftung 8.1. Die vertragliche Haftung von BT für Schä- den, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende An- sprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von die- ser Haftungsbeschränkung unberührt. 8.2. BT haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammen- hang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesu- che, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der jeweiligen Leistungsausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermit- telten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von BT sind und im Übrigen die Vorgaben der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden. 8.3. BT haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisa- tionspflichten von BT ursächlich geworden ist. 9.Geltendmachung von Ansprüchen; Adres- sat Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber BT geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pau- schalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jah- ren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird emp- fohlen. 10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschrif- ten 10.1. BT wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesund- heitspolizeiliche Formalitäten des Bestim- mungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 10.2. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich not- wendigen Reisedokumente, eventuell erfor- derliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nach-teile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften er- wachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskos- ten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn BT nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 10.3. BT haftet nicht für die rechtzeitige Ertei- lung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn

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