Bott - Busreisen 2026 - Teil 2
61 dungen und des erwarteten Erwerbs durch an- derweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel be- rechnet: Zugang vor Reisebeginn 1 2 3 4 5 Bis 45. Tag 0 % 0 % 10 % 10 % 20 % 44. bis 31. Tag 0 % 0 % 50 % 40 % 40 % 30. bis 15. Tag 0 % 40 % 60 % 60 % 50 % 14. bis 7. Tag 0 % 60 % 70 % 75 % 60 % 6. bis 2. Tag 25 % 80 % 80 % 80 % 80 % 1. Tag und Nichtanreise 80 % 90 % 90 % 90 % 90 % 5.4. Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall un- benommen, BT nachzuweisen, dass BT über- haupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von BT gefor- derte Entschädigungspauschale. 5.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Zif- fer 5.3 gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit BT nachweist, dass BT wesentlich hö- here Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.3. In diesem Fall ist BT verpflichtet, die ge- forderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu be- gründen. 5.6. Ist BT infolge eines Rücktritts zur Rück- erstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt. 5.7. Das gesetzliche Recht des Reisenden, ge- mäß § 651 e BGB von BT durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie 7 Tage vor Reisebe- ginn zugeht. 5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskos- tenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend emp- fohlen. 6. Rücktritt wegen Nichterreichens der Min- destteilnehmerzahl 6.1. BT kann bei Nichterreichen einer Mindest- teilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Rege- lungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von BT beim Reisenden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein. b) BT hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. c) BT ist verpflichtet, dem Reisenden gegen- über die Absage der Reise unverzüglich zu er- klären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt von BT später als 4 Wochen Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig. 6.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende auf den Rei- sepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zu- rück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend. 7. Obliegenheiten des Reisenden 7.1. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlan- gen. b) Soweit BT infolge einer schuldhaften Un- terlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängel- anzeige unverzüglich dem Vertreter von BT vor Ort zur Kenntnis zu geben. Der Busfahrer ist ohne ausdrückliche Erklärung von BT nicht
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