Bott - Busreisen 2026 - Teil 2
60 4.2. Reisenden in Textform klar und verständ- lich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt. 4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt: a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförde- rung von Personen nach 4.1a) kann BT den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: - Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhö- hung kann BT vom Reisenden den Erhöhungs- betrag verlangen. - Anderenfalls werden die vom Beförderungs- unternehmen pro Beförderungsmittel geforder- ten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beför- derungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann BT vom Reisenden verlangen. b) Bei Erhöhung des Reisepreises ist nur zu- lässig, sofern BT den Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für BT verteuert hat. 4.4. BT ist verpflichtet, dem Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wech- selkurse nach Vertragsschluss und vor Reise- beginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für BT führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von BT zu erstatten. BT darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die BT tatsächlich entstandenen Verwaltungs- ausgaben abziehen. BT hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind. 4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Reisenden zulässig. 4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von BT gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhö- hung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Er- klärt der Reisende nicht innerhalb der von BT gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber BT den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Än- derung als angenommen. 5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reise- beginn; Stornokosten 5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebe- ginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber BT unter der vor- stehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären; falls die Reise über einen Reise- vermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären. 5.2. Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt der Reisende die Reise nicht an, so verliert BT den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann BT eine angemessene Ent- schädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von BT zu vertreten ist. BT kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestim- mungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschal- reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchti- gen; Umstände sind unvermeidbar und außer- gewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft; unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermei- den lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrun- gen getroffen worden wären. 5.3. BT hat die nachfolgenden Entschädi- gungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksich- tigung der erwarteten Ersparnis von Aufwen-
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