Bott - Busreisen 2026 - Teil 2
59 auf den Reisepreis vor Beendigung der Pau- schalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsab- schluss wird gegen Aushändigung des Siche- rungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 6 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer 4 Wochen als vor Reise- beginn ist der gesamte Reisepreis sofort zah- lungsfällig. 2.2. Leistet der Reisende die Anzahlung und/ oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl BT zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertrag- lichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist BT be- rechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rück- trittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten. 3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Rei- sebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen 3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaf- ten von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von BT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind BT vor Reisebeginn gestattet, so- weit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beein- trächtigen. 3.2. BT ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, ver- ständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. 3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorga- ben des Reisenden, die Inhalt des Pauschal- reisevertrags geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von BT gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten ange- messenen Frist entweder die Änderung anzu- nehmen oder unentgeltlich vom Pauschalrei- severtrag zurückzutreten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der von BT gesetzten Frist aus- drücklich gegenüber BT den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als an- genommen. 3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leis- tungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte BT für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten. 4. Preiserhöhung; Preissenkung 4.1. BT behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abga- ben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touris- tenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder c) Änderung der für die betreffende Pauschal- reise geltenden Wechselkurse unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
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