Bott - Busreisen 2026 - Teil 1

69 erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit BT infolge einer schuldhaften Unter -lassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 6 5 1 m B G B n o c h Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängel- anzeige unverzüglich dem Vertreter von BT vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von BT vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an BT unter der mitgeteilten Kontaktstelle von BT zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von BT bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrich- tet. Der Reisende kann jedoch die Mängelan- zeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von BT ist beauftragt, für Ab- hilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 6.2 Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde/Reisende den Pauschalreise- vertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er BT zuvor eine angemessene Frist zur Abhil- feleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von BT verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 7. Beschränkung der Haftung 7.1 Die vertragliche Haftung von BT für Schä- den, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. 7.2 BT haftet nicht für Leistungsstörungen, Per- sonen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen ledig- lich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflü- ge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeich- net wurden, dass sie für den Reisenden erkenn- bar nicht Bestandteil der Pauschalreise von BT sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hier- durch unberührt. BT haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von BT ursächlich ge- worden ist. 8. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/ Reisende gegenüber BT geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB auf- geführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen. 9. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 9.1 BT wird den Kunden/Reisenden über allge- meine Pass- und Visaerfordernisse sowie ge- sundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestim- mungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 9.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Be- schaffen und Mitführen der behördlich notwen- digen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwach- sen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, ge- hen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn BT nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. falsch informiert hat. 9.3 BT haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung

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